General terms and conditions of business.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Regelungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle zwischen Format
Werbung Werbetechnik, Inhaber Christian Dyroff, Ratiborstraße 6, 94315 Straubing (nachfolgend
„FWW“) und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossenen Verträge. Ergänzend zu den
Bestimmungen dieser AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(1) Die Präsentation oder Bewerbung von Produkten stellt kein bindendes Angebot dar.
(2) Die Angebote der FWW erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(3) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn die FWW die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung annimmt.
(2) Die Angebote der FWW erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(3) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn die FWW die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung annimmt.
(1) Die FWW ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu
beauftragen.
(2) Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die FWW vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Kunden. Es steht der FWW frei, die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen.
(2) Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die FWW vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Kunden. Es steht der FWW frei, die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen.
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen
Produkt/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der
Produkt/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
(2) Von der FWW zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der FWW bestätigt worden ist.
(3) Eine Überprüfung der Arbeitsergebnisse auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Von der FWW zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der FWW bestätigt worden ist.
(3) Eine Überprüfung der Arbeitsergebnisse auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Umsatzsteuer und bei Lieferung zzgl. Verpackung und
Versandkosten
(2) Rechnungen der FWW, sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
(3) Bei länger andauernden Projekten behält die FWW sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
(4) Die FWW behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
(5) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der FWW sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der FWW, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB, ist die FWW berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
(7) Bei Zahlungsverzug ist zzgl. zu den gesetzlichen Verzugszinsen eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu leisten.
(8) Die FWW behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(9) Weiterhin behält sich die FWW das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(2) Rechnungen der FWW, sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
(3) Bei länger andauernden Projekten behält die FWW sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
(4) Die FWW behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
(5) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der FWW sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der FWW, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB, ist die FWW berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
(7) Bei Zahlungsverzug ist zzgl. zu den gesetzlichen Verzugszinsen eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu leisten.
(8) Die FWW behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(9) Weiterhin behält sich die FWW das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(1) Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden
erstellt.
(2) Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von der FWW schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
(3) Zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit der Auftrag nicht durchgeführt wird oder die Leistungen bei der Durchführung des Auftrags nicht verwertet werden können.
(2) Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von der FWW schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
(3) Zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit der Auftrag nicht durchgeführt wird oder die Leistungen bei der Durchführung des Auftrags nicht verwertet werden können.
Die Gefahr der Übergabe geht mit Übergabe an den Spediteur bzw. bei Abholung mit Übergabe an den Kunden über.
(1) Von der FWW erbrachte Leistung hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor
einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des
Kunden.
(2) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die FWW nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der FWW ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Kunden wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit die FWW nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 8 vorliegt.
(5) Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
(6) Liefert die FWW zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann die FWW vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die FWW nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der FWW ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Kunden wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit die FWW nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 8 vorliegt.
(5) Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
(6) Liefert die FWW zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann die FWW vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art,
gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“ genannt)
ausgeschlossen. Die FWW haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(2) Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FWW, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet die FWW nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Haftung der FWW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der FWW.
(2) Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FWW, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet die FWW nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Haftung der FWW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der FWW.
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die FWW unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% der vereinbarten
Vergütung, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens vier
Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die FWW vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Abnahmeverzug bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist die FWW berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung, in Höhe von 5 % des (netto) Rechnungsbetrags des Auftrags, zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der FWW der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist die FWW berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung, in Höhe von 5 % des (netto) Rechnungsbetrags des Auftrags, zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der FWW der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(1) Die FWW ist berechtigt, auf deren Leistungserzeugnissen für den Kunden in geeigneter
Weise, beispielsweise durch Quellen- und Impressumsangaben der FWW, auf deren Herkunft
hinzuweisen. Der Kunde kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes
Interesse hat.
(2) Der Kunde stimmt zu, dass sämtliche Leistungen bzw. Leistungsergebnisse der FWW im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
(2) Der Kunde stimmt zu, dass sämtliche Leistungen bzw. Leistungsergebnisse der FWW im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
Handwerks- und Montageleistungen
Die allgemeinen Regelungen in Abschnitt 1 geltend entsprechend, wenn nachfolgend keine
abweichenden Regelungen getroffen werden.
(1) Ergibt sich während der Leistungserbringung, dass die zu erwartenden Kosten die unverbindlich
veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum
Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird der Kunde unverzüglich hierüber informiert.
Gleiches gilt für Mängel, die erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht
vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
(2) Die Sache wird nach einem von der FWW nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
(3) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
(2) Die Sache wird nach einem von der FWW nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
(3) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
(1) Der Kunde hat der FWW sämtliche, für die Leistungserbringung notwendigen, Informationen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Freigaben zu erteilen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet die von der FWW zur Verfügung gestellten Formulare, welche zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderliche Informationen erfassen, ordnungsgemäß auszufüllen. Die hierin enthaltenen Informationen dienen sodann als Grundlage zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, für Tätigkeiten außerhalb des Sitzes der FWW für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistungserbringung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf eigene Kosten bereitzustellen.
(4) Der Kunde garantiert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und Maß genau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde der FWW den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen, übernimmt die FWW keine Haftung.
(5) Der Kunde stellt die FWW von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese wegen Schutzrechtsverletzungen durch vom Kunden zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen gegen die FWW haben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet die von der FWW zur Verfügung gestellten Formulare, welche zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderliche Informationen erfassen, ordnungsgemäß auszufüllen. Die hierin enthaltenen Informationen dienen sodann als Grundlage zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, für Tätigkeiten außerhalb des Sitzes der FWW für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistungserbringung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf eigene Kosten bereitzustellen.
(4) Der Kunde garantiert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und Maß genau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde der FWW den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen, übernimmt die FWW keine Haftung.
(5) Der Kunde stellt die FWW von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese wegen Schutzrechtsverletzungen durch vom Kunden zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen gegen die FWW haben.
FWW steht wegen ihrer Forderungen aus einem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenstände des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Regelungen für Agenturleistungen
Die allgemeinen Regelungen in Abschnitt 1 geltend entsprechend, wenn nachfolgend keine
abweichenden Regelungen getroffen wurden.
(1) Der Standard-Stundensatz für eine Grafikstunde beläuft sich auf 75,- Euro (Netto).
(2) Überlassung offene Daten: Sonder-Stundensatz beläuft sich auf 290,-Euro (Netto).
(1) Die FWW übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbemaßnahme die vom Kunden
gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet.
(2) Die FWW steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von der FWW nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Arbeitsergebnis vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der FWW stammenden Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der FWW erbrachte, vertragsgemäß genutzte Arbeitsergebnisse gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde die FWW hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der FWW abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die FWW nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
(2) Die FWW steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von der FWW nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Arbeitsergebnis vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der FWW stammenden Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der FWW erbrachte, vertragsgemäß genutzte Arbeitsergebnisse gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde die FWW hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der FWW abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die FWW nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
(1) Die FWW wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen die
vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte übertragen. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht
vor, erfüllt die FWW ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher und
nicht übertragbarer Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die
Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere
die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der FWW.
(2) Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der FWW.
(3) Rohdaten und auch sämtliche andere offenen Daten sind nicht Teil des Vertrages und müssen nicht durch die FWW herausgegeben werden.
(2) Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der FWW.
(3) Rohdaten und auch sämtliche andere offenen Daten sind nicht Teil des Vertrages und müssen nicht durch die FWW herausgegeben werden.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die FWW nach bestem Wissen und Gewissen
auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen
Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die FWW dem Kunde durch diese
Leistungen nicht.
(1) Urheber- und Eigentumsrechte an den von der FWW mit dem Ziel des Vertragsabschlusses
vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Vorlagen, Dateien und sonstigen Arbeitsmittel wie
Negativen, Modellen, Originalillustrationen u.Ä. (nachfolgend „vertrauliche Informationen“
genannt), sind geistiges Eigentum der FWW. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt
ausschließlich nach Maßgabe von § 18.
(2) Jede, auch teilweise Weitergabe oder Verwendung von vertraulichen Informationen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der FWW. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der den vertraulichen Informationen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der FWW zur Verwendung der vertraulichen Informationen.
(3) Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht der FWW, wird die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe fällig, die von der FWW der Höhe nach zu bestimmen ist und im Streitfall vom Kunden bei Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann.
(4) Die FWW verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Jede, auch teilweise Weitergabe oder Verwendung von vertraulichen Informationen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der FWW. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der den vertraulichen Informationen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der FWW zur Verwendung der vertraulichen Informationen.
(3) Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht der FWW, wird die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe fällig, die von der FWW der Höhe nach zu bestimmen ist und im Streitfall vom Kunden bei Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann.
(4) Die FWW verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der FWW, wenn der Kunde Vollkaufmann oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(1) Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Kommunikation per Standard-E-Mail (unverschlüsselt).
(2) Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
(3) E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind.
(2) Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
(3) E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine
wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu
ersetzen.